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823.1 LHGLPAIR CH-BE

Art. 2 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Grundsatz

Ergänzendes kantonales Recht
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Art. 2 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Grundsatz

1. Tätigkeiten im Freien dürfen weder schädliche noch lästige Luftverunreinigungen verursachen.

2. Luftverunreinigungen sind lästig, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in unzumutbarem Ausmass stören.

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