823.1
LHGLPAIR
CH-BE
Art. 2 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Grundsatz
Ergänzendes kantonales Recht
Art. 2 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Grundsatz
1. Tätigkeiten im Freien dürfen weder schädliche noch lästige Luftverunreinigungen verursachen.
2. Luftverunreinigungen sind lästig, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in unzumutbarem Ausmass stören.