823.1
LHGLPAIR
CH-BE
Art. 19 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Bevorschussung
Kosten, Steuerungsinstrumente und Finanzierung
Art. 19 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Bevorschussung
1. Die für die Festlegung des Kantonsbeitrags zuständige Behörde kann auf Gesuch bis zu 90 Prozent des Beitrags bevorschussen.
2. Beiträge werden nach Vorliegen des Kostenvoranschlags für einzelne Teilschritte eines Projekts oder für ein Gesamtprojekt bevorschusst.