823.1
LHGLPAIR
CH-BE
Art. 17 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Kantonsbeiträge
Kosten, Steuerungsinstrumente und Finanzierung
Art. 17 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Kantonsbeiträge
1. Der Kanton leistet 70 Prozent an die Kosten für das Ausarbeiten von Massnahmenplänen.
2. Er kann zwischen 30 und 60 Prozent an die Kosten leisten für
a) das Durchsetzen von Massnahmenplänen,
b) die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben dieses Gesetzes betrauten Personen,
c) **\* Forschungsprojekte, welche die Luftreinhaltung im Kanton betreffen,
d) ausserordentliche Aktionen zur Reinhaltung der Luft.
3. Die Beitragssätze werden festgelegt
a) vom Regierungsrat für das Durchsetzen von Massnahmenplänen,
b) **\* von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die Beiträge nach Absatz 2 Buchstaben b bis d.