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823.1 LHGLPAIR CH-BE

Art. 16 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Finanzierung bei Delegation von Aufgaben

Kosten, Steuerungsinstrumente und Finanzierung
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Art. 16 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Finanzierung bei Delegation von Aufgaben

1. Der Kanton trägt die Kosten für die im Auftrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von den Gemeinden

a) erstellten und nachgeführten Verzeichnisse über Quellen und Verursacher von Luftverunreinigungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b,

b) durchgeführte periodische oder dauernde Überwachung der Luftverunreinigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c.

2. Die Gemeinden können der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vierteljährlich ihre Abrechnungen einreichen.

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