823.1
LHGLPAIR
CH-BE
Art. 16 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Finanzierung bei Delegation von Aufgaben
Kosten, Steuerungsinstrumente und Finanzierung
Art. 16 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Finanzierung bei Delegation von Aufgaben
1. Der Kanton trägt die Kosten für die im Auftrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion von den Gemeinden
a) erstellten und nachgeführten Verzeichnisse über Quellen und Verursacher von Luftverunreinigungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b,
b) durchgeführte periodische oder dauernde Überwachung der Luftverunreinigung gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c.
2. Die Gemeinden können der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vierteljährlich ihre Abrechnungen einreichen.