823.1
LHGLPAIR
CH-BE
Art. 15 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Gebühren
Kosten, Steuerungsinstrumente und Finanzierung
Art. 15 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Gebühren
1. Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz können die mit dem Vollzug betrauten Organe kostendeckende Gebühren erheben.
2. Der Regierungsrat legt Einzelheiten und den Gebührenrahmen durch Verordnung fest; er achtet auf die Verhältnismässigkeit und Wirtschaftlichkeit des Kontrollaufwands.