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823.1 LHGLPAIR CH-BE

Art. 11 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) - Polizeiorgane

Vollzug
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Art. 11 Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) · Polizeiorgane

Die Kantons- und Gemeindebehörden können die Polizeiorgane zum Vollzug beiziehen, sofern Anordnungen nicht auf andere Weise Nachachtung verschafft werden kann.

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