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822.111 ABFVOD CH-BE

Art. 35 Abfallverordnung (AbfV) - Rechtshilfe

Vollzug
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Art. 35 Abfallverordnung (AbfV) · Rechtshilfe

1. Die Vollzugsbehörden sowie die übrigen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.

2. Die Kantonspolizei sowie die Organe der Fischereiaufsicht melden die von ihnen festgestellten rechtswidrigen Abfallablagerungen der Gemeinde und sind dieser sowie dem AWA bei der Ermittlung der Verursacherinnen oder Verursacher behilflich.

3. Die Behörden der Strafrechtspflege melden dem AWA alle gestützt auf die Abfallgesetzgebung ergangenen Einstellungsbeschlüsse und Strafurteile, samt allfälligen Erwägungen.

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