Art. 34 Abfallverordnung (AbfV) - 2. Zuständigkeiten
Art. 34 Abfallverordnung (AbfV) · 2. Zuständigkeiten
1. Das AWA vollzieht das Abfallgesetz, diese Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit diese Aufgaben dem Kanton übertragen sind und soweit der Vollzug nicht einem anderen Amt obliegt.
2. Neben den in Artikel 30 Absatz 1 und 2 des Abfallgesetzes genannten Zuständigkeiten ist das AWA auch zuständig für
a) die Entsorgung von Abfällen und Materialien aus besonderen Ereignissen wie Ölunfällen und dergleichen,
b) die Geltendmachung der Beiträge des Bundes,
c) die Erstellung der Amts- und Fachberichte des Kantons auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung,
d) die Aufsicht über die Gemeinden auf dem Gebiet der Abfallbewirtschaftung nach Artikel 31 des Abfallgesetzes.
3. Das AWA unterstützt die Gemeinden auch
a) beim Erlass der Reglemente, insbesondere durch Erarbeitung von Musterreglementen und durch Beratung,
b) beim Vollzug, insbesondere bei neuen Abfallarten oder in schwierigen Fällen.
4. Es erarbeitet die für den Vollzug notwendigen Richtlinien und Formulare.