Art. 32 Abfallverordnung (AbfV) - Gemeinden
Art. 32 Abfallverordnung (AbfV) · Gemeinden
1. Die Gemeinden
a) melden Feststellungen zur Abfallbewirtschaftung dem Kanton, wenn dieser für den Vollzug zuständig ist,
b) melden dem Kanton ihre Fachstelle für Abfall,
c) informieren und beraten die Bevölkerung darüber, wie Abfälle vermindert, insbesondere vermieden oder verwertet werden können,
d) melden dem Kanton Massnahmen von erheblicher Bedeutung, insbesondere Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 des Abfallgesetzes,
e) erlassen ein Abfallreglement und passen es regelmässig den tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen an.
2. Sie überprüfen das Gemeindegebiet auf widerrechtliche Zustände, insbesondere auf widerrechtlich abgelagerte Abfälle, und sorgen für die Herstellung des rechtmässigen Zustandes. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des AWA nach Artikel 11 Buchstabe b des Abfallgesetzes.