822.111
ABFVOD
CH-BE
Art. 31 Abfallverordnung (AbfV) - Befreiung von der Abfallabgabe
Finanzierung
Art. 31 Abfallverordnung (AbfV) · Befreiung von der Abfallabgabe
1. Folgende Abfälle werden von der Abfallabgabe befreit
a) Klärschlamm aus öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen, der in Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen entsorgt wird,
b) Schlacke aus Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, die aus der Verbrennung von Abfällen aus dem Kanton Bern entstanden ist,
c) ausserkantonale Abfälle, die im Ursprungskanton bereits mit einer kantonalen Abfallabgabe belastet worden sind,
d) Rückstände aus der mechanischen Sortierung von Bauabfällen ("Feinfraktion").