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822.111 ABFVOD CH-BE

Art. 30 Abfallverordnung (AbfV) - Statistiken und Abrechnung

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Art. 30 Abfallverordnung (AbfV) · Statistiken und Abrechnung

1. Die abgabepflichtigen Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen stellen dem AWA innerhalb von 30 Tagen die Statistik über die Abfallmengen des vergangenen Halbjahres zu.

2. Das AWA stellt die Abfallabgabe halbjährlich aufgrund der angelieferten Abfallmengen in Rechnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-1967/2007 (Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArGV 1)
Meat Processing Company Work Permits Appeal
Specifies the requirement of operational indispensability for continuous night work.