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822.111 ABFVOD CH-BE

Art. 29 Abfallverordnung (AbfV) - Verträge des Kantons mit ausserkantonalen Anlagen

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Art. 29 Abfallverordnung (AbfV) · Verträge des Kantons mit ausserkantonalen Anlagen

1. Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) schliesst mit den Betreiberinnen oder Betreibern derjenigen ausserkantonalen Anlagen, denen in der Abfallplanung eine Funktion für die Abfallbewirtschaftung des Kantons zukommt, Verträge nach Artikel 25 Absatz 3 des Abfallgesetzes ab.

2. Sie kann in diesen Verträgen insbesondere eine Aufwandentschädigung für das Einziehen der Abfallabgabe vereinbaren.

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