822.111
ABFVOD
CH-BE
Art. 29 Abfallverordnung (AbfV) - Verträge des Kantons mit ausserkantonalen Anlagen
Finanzierung
Art. 29 Abfallverordnung (AbfV) · Verträge des Kantons mit ausserkantonalen Anlagen
1. Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) schliesst mit den Betreiberinnen oder Betreibern derjenigen ausserkantonalen Anlagen, denen in der Abfallplanung eine Funktion für die Abfallbewirtschaftung des Kantons zukommt, Verträge nach Artikel 25 Absatz 3 des Abfallgesetzes ab.
2. Sie kann in diesen Verträgen insbesondere eine Aufwandentschädigung für das Einziehen der Abfallabgabe vereinbaren.