Art. 26 Abfallverordnung (AbfV) - Voruntersuchung 1. Grundsatz
Art. 26 Abfallverordnung (AbfV) · Voruntersuchung 1. Grundsatz
1. Eine Voruntersuchung ist einzureichen, wenn das Vorhaben insbesondere folgende Arbeiten umfasst
a) Aushub,
b) Neubau von Bauten und Anlagen,
c) Umbau und Erweiterung von Bauten und Anlagen, wenn der belastete Standort davon betroffen ist (z.B. Veränderung von Grundmauern und Untergrund, in denen Schadstoffe vermutet werden oder Anbau an ein Gebäude, in dessen Umgebung Schadstoffe vermutet werden) oder
d) wesentliche Umbauten und Erweiterungen von Bauten und Anlagen, die erhebliche Investitionen auslösen.
2. Eine Voruntersuchung muss insbesondere nicht eingereicht werden
a) bei kleinen Bauvorhaben, die keinen Einfluss auf den belasteten Standort haben (z.B. Fassaden- oder Innenrenovation des Gebäudes, Dachausbau),
b) wenn angesichts der geringen Belastung des Standorts die Massnahmen, die zu treffen sind, gestützt auf die bereits vorhandenen Angaben beurteilt werden können.