Art. 20a Abfallverordnung (AbfV) - Bewilligungsfreie Anlagen
Art. 20a Abfallverordnung (AbfV) · Bewilligungsfreie Anlagen
1. Keine kantonale Betriebsbewilligung benötigen insbesondere
a Anlagen zur Verwertung von kompostier- oder vergärbaren Abfällen, deren Behandlungskapazität weniger als 1000 Tonnen pro Jahr beträgt,
b Aufbereitungsplätze für mineralische Bauabfälle, die weniger als 100 Kubikmeter pro Jahr aufbereiten,
c Unternehmen und Sammelstellen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1135111_2_4_c)),
d Sammelstellen der Gemeinden,
e Materialabbaustellen, die Aushub zur Auffüllung entgegennehmen,
f Werkstätten, die Altkleider sortieren,
g Betriebe, die Bauabfälle nur zwischenlagern,
h Betriebe, die nur ihre eigenen Produktionsabfälle behandeln,
i öffentliche Abfallumladestationen,
k *** Betriebe, die nur tierische Nebenprodukte im Sinne der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_1135118_2_5_c) entsorgen.