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822.111 ABFVOD CH-BE

Art. 20a Abfallverordnung (AbfV) - Bewilligungsfreie Anlagen

Abfallentsorgung - Abfallanlagen
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Art. 20a Abfallverordnung (AbfV) · Bewilligungsfreie Anlagen

1. Keine kantonale Betriebsbewilligung benötigen insbesondere

a Anlagen zur Verwertung von kompostier- oder vergärbaren Abfällen, deren Behandlungskapazität weniger als 1000 Tonnen pro Jahr beträgt,

b Aufbereitungsplätze für mineralische Bauabfälle, die weniger als 100 Kubikmeter pro Jahr aufbereiten,

c Unternehmen und Sammelstellen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1135111_2_4_c)),

d Sammelstellen der Gemeinden,

e Materialabbaustellen, die Aushub zur Auffüllung entgegennehmen,

f Werkstätten, die Altkleider sortieren,

g Betriebe, die Bauabfälle nur zwischenlagern,

h Betriebe, die nur ihre eigenen Produktionsabfälle behandeln,

i öffentliche Abfallumladestationen,

k *** Betriebe, die nur tierische Nebenprodukte im Sinne der Verordnung des Bundesrates vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_1135118_2_5_c) entsorgen.

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