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822.111 ABFVOD CH-BE

Art. 20 Abfallverordnung (AbfV) - Bewilligungspflichtige Anlageteile

Abfallentsorgung - Abfallanlagen
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Art. 20 Abfallverordnung (AbfV) · Bewilligungspflichtige Anlageteile

1. Abfallanlagen im Sinne von Artikel 17 des Abfallgesetzes sind auch Teile von Anlagen, die als Ganzes keine Abfallanlagen sind, in denen aber Abfälle entsorgt werden (z.B. Zementwerk). Die kantonale Betriebsbewilligung wird nur für diese Teile erteilt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 64.124 (Art. 20 Abs. 1 der ArGV 1)
Industrial Enterprise Registration and Employee Threshold
This provision describes the purpose of registers of industrial companies, stating they have only declarative significance.