822.111
ABFVOD
CH-BE
Art. 2 Abfallverordnung (AbfV) - Zusammenarbeit der Betreiberinnen und Betreiber von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Abfallverordnung (AbfV) · Zusammenarbeit der Betreiberinnen und Betreiber von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle
1. Die Betreiberinnen und die Betreiber von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle informieren das Amt für Wasser und Abfall (AWA) periodisch über ihre Zusammenarbeit.
2. Sie teilen dem AWA unverzüglich mit, wenn Entsorgungsengpässe zu erwarten sind.