Art. 14 Abfallverordnung (AbfV) - Recyclingbaustoffe
Art. 14 Abfallverordnung (AbfV) · Recyclingbaustoffe
1. Mineralische Bauabfälle gelten so lange als Abfall, bis sie zu einem normierten Recyclingbaustoff aufbereitet sind.
2. Als normierte Recyclingbaustoffe gelten insbesondere Dachziegelgranulat, Asphaltgranulat, Recycling-Kiessand P, Recycling-Kiessand A, Recycling-Kiessand B, Betongranulat und Mischabbruchgranulat.
3. Für die Zusammensetzung der einzelnen Recyclingbaustoffe sowie für deren Qualität und Verwendungsmöglichkeit ist die Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), 2006, massgebend.
3a
Asphaltgranulat in loser Form darf ohne Deckschicht nicht verwendet werden.
4. Wird die erforderliche Qualität nicht erreicht, muss das Material entweder wieder aufbereitet und die Qualität des neu hergestellten Recyclingbaustoffs vor der Verwendung erneut beurteilt werden oder es ist auf einer bewilligten Deponie abzulagern.
5. Recyclingbaustoffe gelten als Abfall, wenn sie unter Missachtung der Verwendungseinschränkungen der in Absatz 3 genannten Richtlinie oder unter Missachtung von Absatz 3a eingesetzt werden.
6. Wer Recyclingbaustoffe abgibt, muss seine Kundinnen und Kunden in geeigneter Weise über die Verwendungseinschränkungen von Recyclingbaustoffen informieren.