822.111
ABFVOD
CH-BE
Art. 11 Abfallverordnung (AbfV) - Entsorgung durch die Gemeinde
Abfallentsorgung - Übrige Abfälle - Entsorgung von kleinen Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe
Art. 11 Abfallverordnung (AbfV) · Entsorgung durch die Gemeinde
1. Als Kleingewerbe gilt ein Unternehmen mit weniger als zehn Vollzeitstellen.
2. Öffentliche Sammelstellen sind von oder im Auftrag der Gemeinde betriebene Einrichtungen für die Abgabe kleiner Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe.
3. Sammlungen sind regelmässig durchgeführte Aktionen für die Abgabe dieser Sonderabfälle.
4. Die Gemeinde fördert die Entsorgung kleiner Mengen von Sonderabfällen indem sie
a) regelmässig Sammlungen durchführt,
b) ständige Sammelstellen für kleine Mengen von Sonderabfällen nach Artikel 9 betreibt oder
c) andere, gleichwertige Entsorgungsmöglichkeiten anbietet.