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822.111 ABFVOD CH-BE

Art. 10 Abfallverordnung (AbfV) - Rücknahmestellen

Abfallentsorgung - Übrige Abfälle - Entsorgung von kleinen Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe
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Art. 10 Abfallverordnung (AbfV) · Rücknahmestellen

1. Rücknahmestellen sind vom Kanton bezeichnete Verkaufsgeschäfte des Fachhandels, die kleine Mengen von Sonderabfällen aus dem Haushalt zurücknehmen.

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