822.111
ABFVOD
CH-BE
Art. 10 Abfallverordnung (AbfV) - Rücknahmestellen
Abfallentsorgung - Übrige Abfälle - Entsorgung von kleinen Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe
Art. 10 Abfallverordnung (AbfV) · Rücknahmestellen
1. Rücknahmestellen sind vom Kanton bezeichnete Verkaufsgeschäfte des Fachhandels, die kleine Mengen von Sonderabfällen aus dem Haushalt zurücknehmen.