822.111
ABFVOD
CH-BE
Art. 1 Abfallverordnung (AbfV) - Geltung und Verbindlichkeit der Wirkungsziele
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Abfallverordnung (AbfV) · Geltung und Verbindlichkeit der Wirkungsziele
1. Die Wirkungsziele der Abfallbewirtschaftung gelten auch für die Gemeinden.
2. Sie sind für alle Personen verbindlich, die das Abfallgesetz vollziehen.