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822.111 ABFVOD CH-BE

Art. 1 Abfallverordnung (AbfV) - Geltung und Verbindlichkeit der Wirkungsziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Abfallverordnung (AbfV) · Geltung und Verbindlichkeit der Wirkungsziele

1. Die Wirkungsziele der Abfallbewirtschaftung gelten auch für die Gemeinden.

2. Sie sind für alle Personen verbindlich, die das Abfallgesetz vollziehen.

Geltung und Verbindlichkeit der Wirkungsziele Art. T1-1 Abfallverordnung (AbfV) →

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