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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 9 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Gleichbehandlung

Abfallentsorgung - Abfallplanung des Kantons
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Art. 9 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Gleichbehandlung

1. Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen und Deponien mit einem regionalen Monopol sind verpflichtet, die Abgeberinnen und Abgeber aus dieser Region gleich zu behandeln.

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