822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 9 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Gleichbehandlung
Abfallentsorgung - Abfallplanung des Kantons
Art. 9 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Gleichbehandlung
1. Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen und Deponien mit einem regionalen Monopol sind verpflichtet, die Abgeberinnen und Abgeber aus dieser Region gleich zu behandeln.