822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Annahmepflicht
Abfallentsorgung - Abfallplanung des Kantons
Art. 8 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Annahmepflicht
Die Betreiberinnen und Betreiber von Abfallanlagen müssen die nicht verwertbaren Siedlungsabfälle aus ihrem Einzugsgebiet annehmen. Treten Entsorgungsengpässe auf, haben sie dafür zu sorgen, dass diese Abfälle in geeigneten Anlagen entsorgt werden.