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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 8 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Annahmepflicht

Abfallentsorgung - Abfallplanung des Kantons
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Art. 8 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Annahmepflicht

Die Betreiberinnen und Betreiber von Abfallanlagen müssen die nicht verwertbaren Siedlungsabfälle aus ihrem Einzugsgebiet annehmen. Treten Entsorgungsengpässe auf, haben sie dafür zu sorgen, dass diese Abfälle in geeigneten Anlagen entsorgt werden.

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