822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Zusammenarbeit
1. Die Behörden arbeiten untereinander, mit der Wirtschaft, den Privaten, dem Bund und den Nachbarkantonen zusammen.
2. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle arbeiten zusammen, insbesondere
a) bei einem Ausfall oder einer Überlastung einer Anlage,
b) zur rationelleren Nutzung der Kapazitäten.