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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 42 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 42 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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