822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 39 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Kantonale Betriebsbewilligung bestehender Abfallanlagen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Kantonale Betriebsbewilligung bestehender Abfallanlagen
1. Wer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Abfallanlage nach Artikel 17 und 18 betreibt, muss dem Kanton innerhalb von drei Jahren ein Gesuch für die Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Artikel 17 einreichen.
2. Wer dies unterlässt, darf nach Ablauf dieser Frist die Anlage nicht mehr weiterbetreiben.