Art. 37 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Straftatbestände
Art. 37 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Straftatbestände
1. Wenn die Widerhandlung nicht einen Straftatbestand des Bundesrechts erfüllt, wird mit Busse bis 40'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich
a Abfälle ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen zurücklässt, wegwirft oder ablagert,
a1 **\* Abfälle aus Haushalten oder Betrieben in öffentlichen Abfallbehältern des Kantons entsorgt,
b Abfälle, die für den Bestand, den Betrieb oder die Umweltauswirkungen von Kanalisationen, Abwasser- oder Abfallanlagen schädlich sind und die in diesen Anlagen nicht angenommen werden dürfen, in diese Anlagen abgibt,
c dauernde Brandplätze errichtet oder betreibt und dadurch übermässige Immissionen entstehen lässt,
d den Entsorgungsnachweis nach Artikel 14 nicht während der vorgeschriebenen Zeit aufbewahrt,
e eine ausgediente Sache nach Artikel 16 nicht innert der vorgeschriebenen Zeit entsorgt,
f Abfallanlagen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen, ohne Bewilligung betreibt (Art. 17 und 18),
g dem Kanton die zur Erhebung der Abfallabgabe notwendigen Angaben über die Abfallmengen nicht oder in unzutreffender Weise vermittelt (Art. 25 Abs. 4),
h gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften erlassene und vollstreckbare Verfügungen, deren Auflagen oder Bedingungen nicht einhält.
2. Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20'000 Franken.
3. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.