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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 36 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Verordnung des Regierungsrates

Vollzug - Massnahmen
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Art. 36 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Verordnung des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug notwendigen Vorschriften, insbesondere über

a) die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe (Art. 13 Abs. 1 und 2),

b) die Entsorgung von Bauabfällen (Art. 14),

c) die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (Art. 15 und 22),

d) die Entsorgung von ausgedienten Sachen (Art. 16),

e) die kantonale Betriebsbewilligung (Art. 17 und 18),

f) die belasteten Standorte (Art. 19),

g) die Sicherheitsleistung (Art. 24),

h) die Abfallabgabe und den Abfallfonds (Art. 25 und 26).

2. Er kann diese Befugnisse an die zuständige Direktion übertragen.

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