822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 35 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Übertragung von kantonalen Aufgaben an Private und Institutionen
Vollzug - Massnahmen
Art. 35 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Übertragung von kantonalen Aufgaben an Private und Institutionen
1. Der Kanton kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag seine Aufgaben an Private und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen.
2. Er kann insbesondere übertragen
a) die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten an geeignete Entsorgungsbetriebe,
b) das Einziehen der Abfallabgabe nach Artikel 25 durch Anlagebetreiberinnen oder Anlagebetreiber ausserhalb des Kantons.