822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 33 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Verfügungsbefugnis
Vollzug - Massnahmen
Art. 33 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Verfügungsbefugnis
1. Die Behörden erlassen gestützt auf Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen.
2. Insbesondere verfügt der Kanton über die Entgegennahme oder Abgabe von Siedlungsabfällen nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8, wenn sich die Betreiberinnen und Betreiber von Abfallanlagen nicht einigen können.