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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 32 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Grundsatz

Vollzug - Massnahmen
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Art. 32 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Grundsatz

1. Die Behörden berücksichtigen beim Vollzug dieses Gesetzes insbesondere

a) freiwillige Massnahmen der Wirtschaft und anderer Privater,

b) die Auslagerung von Vollzugsmassnahmen an öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private,

c) die Zweckmässigkeit von Informationen, Weiterbildung, Beratungen, Empfehlungen und dergleichen.

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