822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 31 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - 2. Aufsicht über die Gemeinden
Vollzug - Zuständigkeiten
Art. 31 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · 2. Aufsicht über die Gemeinden
1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Gemeinden.
2. Vernachlässigt eine Gemeinde trotz Mahnung ihre Vollzugspflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle der Kanton die erforderlichen Massnahmen verfügen. Die Gemeinde trägt die Kosten.