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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 30 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Kanton 1. Vollzug

Vollzug - Zuständigkeiten
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Art. 30 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Kanton 1. Vollzug

1. Die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion vollzieht dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit diese Aufgaben dem Kanton übertragen sind und soweit der Vollzug nicht einem anderen Amt obliegt.

2. Sie vollzieht insbesondere die Vorschriften über

a *** den Verkehr mit Abfällen mit Ausnahme der herrenlosen Sonderabfälle, die nicht aus Betrieben stammen (Art. 11 Bst. b), und der kleinen Mengen von Sonderabfällen, welche die Gemeinden entsorgen (Art. 13 Abs. 2),

b die Abfallanlagen,

c die belasteten Standorte,

d die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte,

e die Entsorgung von Klärschlamm.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2020 4 · be (Art. 30 AbfG)
Cost Apportionment for Contamination in Dry-Cleaning Operations Upheld Against Appellant
This article was cited in the original administrative order which the present decision confirmed, establishing the legal basis for the cost allocation order.