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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 3 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Leistungen des Kantons

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Leistungen des Kantons

1. Der Kanton erbringt insbesondere folgende Leistungen

a Gewährleistung und Kontrolle des rechtmässigen Umganges mit Abfällen,

b Beschaffung der Grundlagen für die Planung, Steuerung und den Vollzug der Abfallbewirtschaftung,

c Erhebung und Untersuchung der belasteten Standorte sowie Sanierung der Altlasten.

2. Er setzt sich insbesondere ein für

a die Gewinnung und Verwendung von Sekundärrohstoffen,

b die Bekämpfung des Litterings.

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