822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 3 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Leistungen des Kantons
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Leistungen des Kantons
1. Der Kanton erbringt insbesondere folgende Leistungen
a Gewährleistung und Kontrolle des rechtmässigen Umganges mit Abfällen,
b Beschaffung der Grundlagen für die Planung, Steuerung und den Vollzug der Abfallbewirtschaftung,
c Erhebung und Untersuchung der belasteten Standorte sowie Sanierung der Altlasten.
2. Er setzt sich insbesondere ein für
a die Gewinnung und Verwendung von Sekundärrohstoffen,
b die Bekämpfung des Litterings.