822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 29 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Gemeinden
Vollzug - Zuständigkeiten
Art. 29 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Gemeinden
1. Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt.
2. Sie vollziehen insbesondere die Vorschriften über
a die Siedlungsabfälle (Art. 10)
b kleine Mengen von Sonderabfällen (Art. 13 Abs. 2),
c die Bauabfälle (Art. 14),
d die tierischen Nebenprodukte (Art. 15),
e die ausgedienten Sachen (Art. 16).
3. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen, sofern nicht der Kanton dafür zuständig ist.
4. Sie bezeichnen eine Fachstelle für Abfall.