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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 29 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Gemeinden

Vollzug - Zuständigkeiten
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Art. 29 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Gemeinden

1. Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt.

2. Sie vollziehen insbesondere die Vorschriften über

a die Siedlungsabfälle (Art. 10)

b kleine Mengen von Sonderabfällen (Art. 13 Abs. 2),

c die Bauabfälle (Art. 14),

d die tierischen Nebenprodukte (Art. 15),

e die ausgedienten Sachen (Art. 16).

3. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen, sofern nicht der Kanton dafür zuständig ist.

4. Sie bezeichnen eine Fachstelle für Abfall.

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