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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 28 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Kosten der Gemeinden

Finanzierung
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Art. 28 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Kosten der Gemeinden

1. Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben mit Gebühren.

2. Die Ausgestaltung der Gebühren erfolgt nach den Grundsätzen des USG.

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