822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 28 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Kosten der Gemeinden
Finanzierung
Art. 28 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Kosten der Gemeinden
1. Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben mit Gebühren.
2. Die Ausgestaltung der Gebühren erfolgt nach den Grundsätzen des USG.