Art. 27 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Verwendung der Mittel aus dem Abfallfonds
Art. 27 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Verwendung der Mittel aus dem Abfallfonds
1. Mit den Mitteln aus dem Abfallfonds werden finanziert
a Untersuchungen, Planungen und Informationsmassnahmen des Kantons auf dem Gebiet der Abfallentsorgung, soweit sie der umweltgerechten Entsorgung und der Verminderung der Abfallmenge dienen,
b* die Kosten des Kantons für die Entsorgung der Abfälle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1,
c die Kosten des Kantons, die für die Verwaltung des Abfallfonds, den Vollzug der Vorschriften über die belasteten Standorte, die Abfallplanung, -koordination und -erhebung entstehen,
d* die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, wenn die Verursacherinnen und Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind,
e* die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Gemeindedeponien, soweit diese Kosten die Gemeinde finanziell übermässig belasten,
f* die Kosten des Kantons für die Unterstützung der Gemeinden bei der Planung gemeinsamer Sammelstellen für getrennt gesammelte Abfälle.
2. Aus dem Abfallfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf der Abfallabgabe erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird.