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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 26 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Abfallfonds

Finanzierung
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Art. 26 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Abfallfonds

1. Aus dem Erlös der Abfallabgabe wird ein Abfallfonds gespeist.

2. Der Abfallfonds ist eine vom Kanton geführte Spezialfinanzierung.

3. ...

4. Die Mittel des Abfallfonds sind zu verzinsen, und die Zinsen sind dem Abfallfonds gutzuschreiben.

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