Art. 25 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Abfallabgabe
Art. 25 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Abfallabgabe
1. Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen und von Deponien der Typen D und E bezahlen dem Kanton eine Abfallabgabe.
2. Die Abfallabgabe beträgt mindestens fünf Franken und höchstens zehn Franken pro Tonne angelieferter Abfälle. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe durch Verordnung.
3. Die Abfallabgabe ist auch geschuldet, wenn die Inhaberinnen und Inhaber die Abfälle in Anlagen entsorgen, die sich nicht im Kanton Bern befinden. Der Kanton vereinbart soweit notwendig mit den Betreiberinnen und Betreibern dieser Anlagen, dass sie die Abfallabgabe direkt beziehen.
4. Die Abgabepflichtigen stellen dem Kanton die nötigen Unterlagen und Beweismittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Angaben erforderlich sind. Der Kanton ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
5. Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen oder Verträge abschliessen mit dem Zweck, Doppelbelastungen von Abfällen mit der Abfallabgabe zu vermeiden oder durch Abgabeerleichterungen die umweltgerechte Entsorgung bestimmter Abfälle zu fördern.