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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 24 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Sicherheitsleistung

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Art. 24 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Sicherheitsleistung

1. Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen sowie für die Kosten möglicher Schadenfälle oder einer allfälligen Ersatzvornahme abhängig gemacht werden.

2. Die Sicherheitsleistung kann auch von Personen verlangt werden, die Materialien besitzen,

a) die klar über das betrieblich notwendige Mass hinausgehen,

b) die Abfall werden können und

c) die nur mit erheblichen Kosten entsorgt werden können.

3. Die Sicherheitsleistung darf die voraussichtlichen Entsorgungskosten nicht übersteigen.

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