Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 23b Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - 3. Gesetzliches Grundpfandrecht

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23b Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · 3. Gesetzliches Grundpfandrecht

1. Für Forderungen, die dem Kanton aus der Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts gegenüber den Eigentümerinnen und Eigentümern des betroffenen Grundstücks entstehen, besteht zu seinen Gunsten ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB)[6].

← Art. 23a Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) Gegenstand Art. 24 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →