822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 23 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Belastete Standorte 1. Ausfallkosten
Finanzierung
Art. 23 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Belastete Standorte 1. Ausfallkosten
Der Kanton trägt die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, wenn die Verursacherinnen und Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.