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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 23 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Belastete Standorte 1. Ausfallkosten

Finanzierung
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Art. 23 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Belastete Standorte 1. Ausfallkosten

Der Kanton trägt die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, wenn die Verursacherinnen und Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

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