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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 22 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Tierische Nebenprodukte

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Art. 22 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Tierische Nebenprodukte

1. Die Kosten, die dem Kanton für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten entstehen, werden den Sammelstellen der Gemeinden im Verhältnis zu den jährlichen Abfallmengen auferlegt, die aus dem Einzugsgebiet der Sammelstellen den Entsorgungsbetrieben abgegeben werden.

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