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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 21 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Herrenlose Abfälle

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Art. 21 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Herrenlose Abfälle

1. Können die Inhaberinnen oder Inhaber der Abfälle nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, trägt das Gemeinwesen, welchem der Vollzug in Bezug auf diese Abfälle obliegt, die Kosten der Entsorgung.

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