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Art. 20 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Grundsätze

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Art. 20 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Grundsätze

1. Die Inhaberinnen oder Inhaber der Abfälle tragen die Kosten der Entsorgung.

2. Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

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