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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 2 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Wirkungsziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Wirkungsziele

1. Die Abfallbewirtschaftung ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet

a) Verminderung von Abfällen durch Vermeidung und Verwertung,

b) umweltgerechte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen,

c) Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Umwelt durch mit Abfällen belastete Standorte.

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