822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Wirkungsziele
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Wirkungsziele
1. Die Abfallbewirtschaftung ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet
a) Verminderung von Abfällen durch Vermeidung und Verwertung,
b) umweltgerechte Entsorgung von nicht verwertbaren Abfällen,
c) Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Umwelt durch mit Abfällen belastete Standorte.