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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 19a Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG)

Schiessanlagen
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Art. 19a Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG)

1. Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, werden nach dem 31. Dezember 2020 gesperrt, wenn sie nicht mit einem Kugelfangsystem ausgestattet sind, das dem Stand der Technik entspricht.

2. Ausgenommen sind Schiessanlagen, die die Voraussetzungen für Bundesbeiträge nach Artikel 32e USG[[5]] erfüllen.

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