822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG)
Bauten und Anlagen auf belasteten Standorten
Art. 19 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG)
Werden auf belasteten Standorten Vorkehren getroffen, die einer Bewilligung bedürfen, holt die Bewilligungsbehörde einen Fachbericht des Kantons ein.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsunterlagen in der Regel eine Voruntersuchung einzureichen.