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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 18 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Ausnahmen

Abfallentsorgung - Abfallanlagen
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Art. 18 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Ausnahmen

1. Keine kantonale Betriebsbewilligung benötigen

a) Abfallanlagen, die eine Betriebsbewilligung nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes erfordern,

b) Abfallanlagen, die wegen der Menge, der Art oder der Entsorgung der Abfälle die Umwelt kaum belasten,

c) Betriebe, die ihre eigenen explosiven Produktionsrückstände gemäss dem Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1135045_2_4_c) vernichten.

2. Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien Abfallanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b.

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