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822.1 ABFGLD CH-BE

Art. 17 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Kantonale Betriebsbewilligung

Abfallentsorgung - Abfallanlagen
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Art. 17 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Kantonale Betriebsbewilligung

1. Stationäre und mobile Abfallanlagen benötigen eine kantonale Betriebsbewilligung.

2. Der Kanton erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gewähr besteht, dass die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden. Die gesuchstellende Person muss über die erforderlichen Anlagen und Fachleute verfügen.

3. Er legt in der Bewilligung insbesondere fest

a) die Menge und die stoffliche Zusammensetzung der Abfälle, die angenommen werden dürfen,

b) die Kontrolle der Abfälle bei ihrer Annahme,

c) die Art der Entsorgung,

d) Anforderungen betreffend die Einrichtung des Betriebes und die betriebsnotwendigen Fachleute.

4. Er erteilt die Bewilligung für höchstens fünf Jahre.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2017 25 · be (Art. 17 Abs. 2 AbfG)
Waste Permit Refusal Upheld Due to Persistent Violations
Cited in the reasoning section to confirm the legal basis for denying the renewal of the operating permit due to lack of assurance for environmentally sound waste disposal.