822.1
ABFGLD
CH-BE
Art. 16 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) - Ausgediente Sachen
Abfallentsorgung - Übrige Abfälle
Art. 16 Gesetz über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG) · Ausgediente Sachen
1. Die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen sind verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können.
2. Diese Pflicht obliegt der Gemeinde, wenn die Inhaberinnen oder Inhaber dieser Sachen nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Abfallanlagen und Betriebe, die über eine Bewilligung zur Lagerung solcher Sachen verfügen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
120 2020 66 · be (Art. 16 Abs. 1 AbfG)
Appeal Against Municipal Order to Cease Garage Operations and Remove Hazardous Waste/Vehicles
Applied as a basis for confirming the obligation to dispose of tires (summer tires being considered 'ausgedient').